Alles Rund ums Motorrad und Quad von A bis Z

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Alles über Kennzeichen

Saisonkennzeichen

Seit dem 1. März 1997 existiert das so genannte Saisonkennzeichen. Für den Fall, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr nutzen bzw. zulassen möchte, braucht er nicht zwei Mal zur Zulassungsstelle, um das Fahrzeug vorübergehend stillzulegen oder neu anzumelden. Der Halter spart somit Zeit und Gebühren; die Behörde den Verwaltungsaufwand.

Geltungszeitraum
Die Gültigkeit eines Saisonkennzeichens ist auf einen expliziten Zeitraum beschränkt. Dieser muss mindestens zwei Monate und höchstens elf Monate betragen. Der Zeitraum ist nicht erweiterbar. Falls also ein Halter sein Fahr-zeug länger nutzen möchte, als dies der Geltungszeitraum erlaubt, ist hierfür eine förmliche Änderung des Zulassungszeitraums erforderlich.

Kennzeichenbeschriftung
Das Saisonkennzeichen weist neben den Angaben eines herkömmlichen Kenn-zeichens Angaben zum Zulassungszeitraum auf. Dieser ist auf der rechten Sei-te des Kennzeichens angeordnet, beispielsweise vom 1. März bis zum 30. Sep-tember. Die Zahl oberhalb des Strichs zeigt den Monat des Beginns an. Analog gibt die Zahl unterhalb des Strichs das Ende des Zulassungszeitraums wider.

Anwendbare Vorschriften
Für das Saisonkennzeichen gelten sämtliche Vorschriften wie für das normale Kennzeichen auch. Der einzige Unterschied liegt im beschränkten Geltungs-zeitraum des Kennzeichens.

Vorteile bei VersicherungenSaisonkennzeichen werden bei Versicherungen gesondert behandelt. Durch die geringere Zulassungsdauer innerhalb eines Jahres, lassen sich in der Regel deutlich bessere Konditionen erzielen. Des Weiteren sollten vor Vertragsabschluss die übrigen Rabattmerkmale wie Garage, Allein- oder Wenig-Fahrer geklärt werden, was zum Ab-schließen einer preiswerteren Prämie führen kann.Saison ist Saison.

Saisonkennzeichen haben meist ein Zulassungsende für Ende Oktober. Somit muss für diesen Fall ab 1. November das Fahrzeug stehen bleiben. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Darüber hinaus ist kein Versicherungsschutz mehr gewährleistet. Das Saison-kennzeichen können Sie bei Ihrer Zulassungsstelle entweder selbst oder per ein schriftlich bevollmächtigten Vertreter (zum Beispiel Ihren Kfz-Händler) beantragen. Gegebenenfalls müssen Sie für den Antrag des Saisonkenn-zeichens ein Formular ausfüllen. Je nach Zulassungsstelle ist dieses mög-licherweise online als Download verfügbar, so dass Sie den Antrag bereits zu Hause vorbereiten oder sogar direkt online durchführen können. Besuchen Sie hierfür am besten den Webauftritt Ihrer Zulassungsbehörde. Saisonkennzeichen werden auch als Wunschkennzeichen vergeben. Die meisten Zulassungsstelen bieten bereits eine Online-Reservierung an, die auch Saison-kennzeichen berücksichtigt. Falls Ihre Zulassungsbehörde nicht hierzu gehört, nehmen Sie am besten telefonischen Kontakt auf oder begeben Sie sich per-sönlich zur Zulassungsstelle, um Ihr gewünschtes Kennzeichen zu erhalten. Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • bei Unternehmen: wenn natürliche Person: Gewerbeanmeldung
    • wenn juristische Person: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • wenn Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag plus schriftliche Vollmacht der laut Vertrag zeichnungsberechtigten Personen
  • bei Minderjährigen: zusätzlich von allen Erziehungsberechtigten unterzeichnete, schriftliche Vollmacht und Personalausweisw aller Erziehungsberechtigten
  • Versicherungsbestätigung inklusive Angabe des Saisonzeitraums
  • bei Halterwechsel oderUmkennzeichnung: Fahrzeugbrief bzw. Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichenpflicht)
  • Fahrzeugschein (wenn bis zum 30. September stillgelegt) oder Bescheinigung über die Abmeldung/Stilllegung
  • Bescheinigung zur gültigen Abgasuntersuchung (AU) und zur letzten Hauptuntersuchung (HU). War die Hauptuntersuchung im Ruhezeitraum fällig, muss sie im ersten Monat des Betriebszeitraums nachgeholt werden.
  • bisherige Kennzeichen
  • ggf. Bestätigung der Wunschkennzeichen-Reservierung

Achtung:

Euro-Kennzeichen

Ab dem 15.01.1995 hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit zu wählen, ob er ein Euro-Kennzeichen führen möchte. Die Wahlmöglichkeit wurde eingeführt, um zunächst Erfahrungswerte zu sammeln. Zum 01.06.1998 ist es möglich, inner-halb der EU sowie in der Schweiz kein spezielles Nationalitätskennzeichen (“D-Schild“) zu führen - vorausgesetzt, das Fahrzeug ist mit dem Euro-Kenn-zeichen ausgestattet. Nach den ersten Erkenntnissen lies sich festhalten, dass die Akzeptanz und praktische Umsetzung äußerst positiv war. Somit wur-de die Wahlmöglichkeit abgesetzt und ab dem 01.11.2000 ausschließlich Euro-Kennzeichen ausgegeben. Fahrzeughalter, die noch die „alten“ Kennzeichen führen, sind zu keinem Zwangstausch verpflichtet.

Grünes Kennzeichen

Bestimmte von der Kfz-Steuer befreite Fahrzeuge führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen unter anderem selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • bei Firmen: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren
  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Datenbestätigung nach Muster 2d (wenn der Zulassungsbehörde keine Typdaten zur Verfügung stehen, erhältlich beim Händler über den Hersteller)
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Die mitzubringenden Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein.

Rotes Kennzeichen für Händler

Das rote Händler-Kennzeichen ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungs-fahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt. Als Händler gelten unter anderem Kfz- und Teilehersteller, Kfz-Händler sowie Werkstät-ten. Die Nummer des Kennzeichens beginnt stets mit "06" und wird keinem Fahrzeug fest zugeteilt. Ein rotes Kennzeichenschild darf nur für den eigenen Betrieb genutzt werden.


Hinweis: Das zum roten Kennzeichen gehörige, besondere Fahrzeugscheinheft ist stets mitzuführen.

Voraussetzungen

  • „Zuverlässigkeit“ des Antragstellers, belegbar zum Beispiel durch:
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und
    • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Anmeldung eines Kfz-bezogenen Gewerbebetriebs
  • Nachweis des Bedarfs für die Zuteilung des Kennzeichens

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers beziehungsweise Prokuristen
  • Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
  • Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte
  • soweit nicht ein Antragsformular vorgesehen ist: schriftliche Erläuterungen zum Bedarf

Oldtimer-Kennzeichen

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Zulassung für Oldtimerkenn-zeichen: Zum einen das H-Kennzeichen und zum anderen das rote 07-Kennz-eichen. Vorzug von der Oldtimerzulassung ist der pauschale Steuersatz von 191 € (Pkw und Lkw) bzw. 46 € (Motorrad). Das Mindestalter (ab dem Tag der ersten Zulassung) um die Zuteilung eines H-Kennzeichens zu gewährleisten, liegt bei 30 Jahren. Hierzu ist eine Eingangsuntersuchung erforderlich, die je-doch vom jeweiligen Zulassungsbezirk abhängt. Ist diese Überprüfung positiv, wird das Kennzeichen mit einem “H“ am rechten Schilderrand versehen. Für das entsprechende Fahrzeug existieren keine Nutzungsbeschränkungen. Das rote Kennzeichen beginnt mit der Ziffernkombination 07 und wird als so ge-nanntes Wechselkennzeichen ausgegeben, so dass es alternativ für mehrere Fahrzeuge Verwendung finden kann. Mit diesem Kennzeichen ist jedoch nur möglich, an Probe- und Werkstattfahrten sowie an Oldtimer-Veranstaltungen teilzunehmen. Für eine derartige Sonderzulassung gibt es ein gesetzliches Mindestalter erst mit dem Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV, voraussichtlich ab März 2007): Damit wird das Mindestalter von 20 Jahren auf 30 Jahre angehoben werden.Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • bei Firmen: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • wenn das Fahrzeug zugelassen ist, zusätzlich: Fahrzeugschein
    •  Fahrzeugbrief
    • Amtliche Kennzeichen
    • Gutachten § 21c StVZO (Oldtimer-Gutachten)
    • wenn das Fahrzeug stillgelegt ist, zusätzlich: Stilllegungsbescheinigung (wenn bis 30.09.2005 stillgelegt)
    • Fahrzeugbrief
    • Gutachten § 21c StVZO (Oldtimer-Gutachten)
    • wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, zusätzlich: alter Fahrzeugbrief
    • Vollgutachten nach § 21 StVZO
    • Gutachten nach § 21 c StVZO (Oldtimer-Gutachten)  

Ausfuhrkennzeichen

Ein Ausfuhrkennzeichen brauchen Sie, wenn Sie ein nicht zugelassenes oder ein bisher in Deutschland zugelassenes, aber vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug selbsttätig ins Ausland ausführen möchten. War das Fahrzeug bislang zugelassen, werden die Kennzeichen entstempelt, der Fahrzeugbrief entwertet sowie der Fahrzeugschein eingezogen. Im Anschluss wird das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung zugeteilt, maximal jedoch für den Zeitraum von einem Jahr. Das Kfz muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Der Fälligkeitstermin für die nächste Hauptuntersuchung darf dabei nicht vor Ablauf des Ausfuhrkennzeichens liegen . Ist dies dennoch der Fall, wird ein Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Verkehrstauglichkeit benötigt. Wird das Ausfuhrkennzeichen für länger als drei Monate vergeben, wird das Kfz ab Zuteilung des Kennzeichens für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf (maximal ein Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Fahrzeugbrief
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
    • Kfz-Nummernschilder
    • Fahrzeugschein
  • bei vorübergehend stillgelegten Kfz zusätzlich:
    • Abmeldebestätigung (wenn bis zum 30. September 2005 stillgelegt)
  • bei erloschener Betriebserlaubnis (wenn vorübergehend für mehr als 18 Monate oder endgültig stillgelegt), zusätzlich:
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO zum Wiedererlangen der Betriebserlaubnis
Die Änderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichenschilder für das Fahrzeug. Fahrten mit abgelaufenen Kennzeichen sind verboten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Ex-tremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, braucht die Versicherung nicht zu bezahlen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Dabei genügt es, dass nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern ein anderer das Fahrzeug fährt. Auch das Parken mit abge-laufenem Kennzeichen kann teuer werden. Nach Ablauf der Saison ist es aus-drücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und drei Flensburgpunkten rechnen. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Stehen außerhalb des Zulassungs-zeitraums Fahrten zur Werkstatt oder die TÜV-Untersuchung an, sind diese im ersten Monat der nächsten Zulassungsperiode durchzuführen. Ein Saison-kennzeichen ist nicht immer die preiswerteste Lösung. Muss beispielsweise für die zulassungsfreie Zeit ein teurer Stellplatz angemietet werden, wird die Kosteneinsparung für die jährliche An- und Abmeldung schnell aufgezehrt.